(1) Eine Bewilligung nach § 3 Abs. 1 verliert ihre Gültigkeit, wenn das Vorhaben nicht binnen drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft verwirklicht ist. Wird gegen die Bewilligung Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, ist der Fristenlauf bis zur Entscheidung darüber unterbrochen. Die Gültigkeit der Bewilligung ist auf schriftlichen Antrag jeweils um drei Jahre zu verlängern, sofern kein Versagungsgrund gemäß § 4 vorliegt.
(2) Für den Fall, dass eine Bewilligung nach § 3 Abs. 1 ihre Gültigkeit verliert, gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017
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