(1) Eine Bewilligung nach § 3 Abs. 1 ist zu erteilen, wenn
a) das Vorhaben nach Lage, Gestaltung und Einrichtung dem § 2 und den auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen entspricht und
b) andere öffentliche Interessen, insbesondere solche der Raumplanung, des Tourismus, der Landwirtschaft und des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen.
(2) Die Bewilligung kann unter Bedingungen, mit Auflagen oder einer Befristung erteilt werden, wenn dies zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 erforderlich ist. Insbesondere kann erforderlichenfalls bestimmt werden, dass der Campingplatz nur während bestimmter Zeiten betrieben werden darf, dass keine oder nur bestimmte Standplätze als Dauerstandplätze eingerichtet werden dürfen oder dass die geplante Aufstellung bzw. Errichtung von Mobilheimen und Bungalows nicht oder nur auf bestimmten Dauerstandplätzen zulässig ist.
(3) Der Bewilligungsbescheid nach § 3 Abs. 1 lit. a hat jedenfalls die Anzahl der Standplätze festzulegen.
(4) Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 lit. c räumt den Nachbarn im Verfahren nach § 3 Abs. 1 lit. a einen Rechtsanspruch ein.
(5) Im Falle der Erteilung der Bewilligung ist dem Bewilligungswerber und der Gemeinde eine mit dem Genehmigungsvermerk der Behörde versehene Ausfertigung der Unterlagen zuzustellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017, 24/2021
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