(1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen:
a) die Errichtung und die Erweiterung von Campingplätzen und
b) das Aufstellen bzw. die Errichtung und die wesentliche Änderung von Mobilheimen und Bungalows auf Campingplätzen; eine Änderung gilt als wesentlich, wenn sie auf die Zulässigkeit nach § 2 Abs. 3 bis 7 sowie nach einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 8 von Einfluss sein kann.
(2) Die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 lit. a ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat Art, Lage und Umfang des Campingplatzes anzugeben. Dem Antrag sind anzuschließen:
a) die Zustimmung des Eigentümers, sofern die antragstellende Person nicht selbst Eigentümer des Baugrundstückes ist;
b) ein Verzeichnis der Eigentümer von Grundstücken und der Inhaber von Wohnungen, die in einem Umkreis von 50 m rund um den Campingplatz gelegen sind (Nachbarn);
c) die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen.
(2a) Die Übermittlung des Verzeichnisses gemäß Abs. 2 lit. b ist nicht erforderlich, soweit die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden elektronischen Register festgestellt werden können.
(3) Antrag und Unterlagen nach Abs. 2 können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nach dem gilt:
a) Im Falle einer physischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer Ausfertigungen oder, sofern elektronisch verfügbar, auch die Übermittlung einer elektronischen Ausfertigung verlangen.
b) Im Falle der elektronischen Einbringung ist der Behörde von der antragstellenden Person mit der Antragstellung mitzuteilen, ob sie im Teilnehmerverzeichnis registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nach dem Zustellgesetz teilnimmt; erfolgt eine solche Mitteilung nicht, kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer physischer Ausfertigungen verlangen; dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung erst während des Verfahrens herausstellt, dass die antragstellende Person an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt.
(4) Der Antrag gilt nur dann als vollständig eingebracht, wenn allfällige von der Behörde gemäß Abs. 3 lit. a oder b rechtzeitig verlangte Ausfertigungen übermittelt werden.
(5) Auch die Bewilligung nach Abs. 1 lit. b ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Für den Antrag gelten die Abs. 2 bis 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass dem Antrag lediglich die Unterlagen nach Abs. 2 lit. a und c anzuschließen sind.
(6) Vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 ist die Gemeinde zu hören.
(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die zur Beurteilung eines Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen sowie allfällige Anforderungen an Datenträger, Datenübermittlung und Datensicherheit erlassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017, 4/2022
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