(1) Das Gesetz über eine Änderung des Campingplatzgesetzes, LGBl.Nr. 24/2021, tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.
(2) Bei Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Campingplatzgesetzes, LGBl.Nr. 24/2021, rechtmäßig bestehende Dauerstandplätze dürfen trotz Überschreitung der höchstzulässigen Anzahl nach § 2 Abs. 6 letzter Satz in der Fassung LGBl.Nr. 24/2021 weiterhin als Dauerstandplätze betrieben werden, sofern sie der Behörde bis spätestens 30. Juni 2021 schriftlich angezeigt werden; der Anzeige sind als Nachweis geeignete Unterlagen anzuschließen. Das gilt auch im Falle der Neuerteilung einer ursprünglich befristeten Bewilligung (§ 4) oder der Verlängerung der Gültigkeit einer Bewilligung (§ 5).
*) Fassung LGBl.Nr. 24/2021
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