LandesrechtVorarlbergLandesesetzeCampingplatzgesetz§ 20

§ 20§ 20*)Übergangsbestimmungen

In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nach Maßgabe des Abs. 2 auch für Campingplätze, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen.

(2) Eine Bewilligung nach § 3 Abs. 1 für bestehende Campingplätze darf nicht aus dem Grund versagt werden, dass die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 nicht erfüllt ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017

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