(1) Campingplätze dürfen nur auf Flächen errichtet werden, die im Flächenwidmungsplan als Sondergebiete für diesen Verwendungszweck gewidmet sind.
(2) Campingplätze müssen so gelegen sein, dass
a) das Leben und die Gesundheit der Benützer sowie ihr Eigentum nicht gefährdet sind;
b) die Benützer nicht durch Einwirkungen aus der Nachbarschaft wie Lärm, Staub, Rauch oder Geruch in unzumutbarem Ausmaß belästigt werden;
c) durch ihren Betrieb einschließlich des Zu- und Abgangverkehrs das Leben, die Gesundheit und das Eigentum der Nachbarn nicht gefährdet und die Nachbarn nicht in unzumutbarem Ausmaß belästigt werden;
d) Interessen des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung nicht gröblich verletzt werden.
(3) Eine entsprechende Wasserversorgung, eine einwandfreie Beseitigung der Abfälle und Abwässer sowie eine Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche müssen gesichert sein. Hinsichtlich der Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche gelten die Bestimmungen des Abs. 2 lit. a sinngemäß. Die Verbindung und die öffentlichen Verkehrsflächen müssen dem Umfang des beabsichtigten Campingplatzbetriebes entsprechen.
(4) Campingplätze sind so zu gestalten, dass den Erfordernissen der Sicherheit, des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung sowie des Schutzes von Landschafts- und Ortsbild entsprochen wird sowie gegenseitige Störungen der Benützer vermieden werden.
(5) Campingplätze müssen über die Anlagen und Einrichtungen, die im Interesse der Sicherheit, der Gesundheit und der Hygiene der Benützer erforderlich sind, verfügen.
(6) Mobilheime und Bungalows dürfen nur vom Inhaber (§ 6 Abs. 2) und auf höchstens 30 % der Anzahl aller Standplätze aufgestellt bzw. errichtet werden. Sie dürfen nur an ständig wechselnde Gäste überlassen werden. Ansonsten dürfen auf Standplätzen keine anderen Unterkünfte als Zelte und Wohnwagen sowie Anlagen nach § 9 aufgestellt werden. Die Anzahl der Dauerstandplätze, ohne Berücksichtigung allfälliger Dauerstandplätze für Mobilheime oder Bungalows, darf nicht mehr als 50 % der Anzahl aller Standplätze betragen.
(7) Die von einem Mobilheim oder einem Bungalow samt Zubehör (Türvorbauten, Schutzdächer, Freitreppen, Terrassen u.dgl.) überdeckte Fläche darf insgesamt nicht mehr als 50 m 2 betragen. Mobilheime und Bungalows dürfen nicht unterkellert und nur eingeschossig sein. Die Höhe des Mobilheimes oder Bungalows darf an keiner Stelle mehr als 4 Meter über dem Gelände betragen; wurde die Geländeoberfläche durch eine Bauführung oder in Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist von der Geländeoberfläche vor dieser Veränderung auszugehen; untergeordnete Geländeerhebungen und -vertiefungen sind nicht zu berücksichtigen.
(8) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen erlassen über
a) die Gestaltung der Campingplätze, die Art, die Anzahl, die Ausführung und den Standort der Anlagen und Einrichtungen nach Abs. 5,
b) die Gestaltung, Bauart, Ausführung und Ausstattung von Mobilheimen und Bungalows und
c) die Gestaltung, Bauart und Ausführung fester Unterbauten, fester Anbauten und fester Schutzdächer nach § 9 Abs. 1.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017, 40/2019, 24/2021
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