(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) einen Campingplatz ohne Bewilligung errichtet oder erweitert, oder gegen Auflagen, die in der Bewilligung vorgeschrieben wurden, verstößt,
b) Mobilheime oder Bungalows auf einem Campingplatz ohne Bewilligung aufstellt bzw. errichtet oder wesentlich ändert oder gegen Auflagen, die in der Bewilligung vorgeschrieben wurden, verstößt,
c) Mobilheime oder Bungalows entgegen § 2 Abs. 6 zweiter Satz an nicht ständig wechselnde Gäste überlässt,
d) einen Campingplatz entgegen den Bestimmungen des 3. Abschnittes, entgegen der Bestimmung des § 20 oder entgegen auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Entscheidungen betreibt,
e) den Verpflichtungen auf Grund des § 5 Abs. 2, § 12 Abs. 3 oder § 13 nicht nachkommt,
f) als Benützer eines Campingplatzes den Bestimmungen des § 2 Abs. 6 dritter Satz oder des § 9 zuwiderhandelt,
g) Zelte, Wohnwagen oder ähnliche bewegliche Unterkünfte trotz Untersagung nach § 14 Abs. 1 oder entgegen einer Verordnung nach § 14 Abs. 2 aufstellt,
h) den Bestimmungen des § 17 zuwiderhandelt.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. a bis e sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro, Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. h mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 Euro und Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. f und g mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Übertretungen nach Abs. 1 lit. a bis c, f und g sind, solange der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 78/2017, 24/2021
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