Zur Herstellung des im § 12 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sowie im § 14 geforderten Zustandes ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig, wenn dies zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Erwachsen der Behörde dabei Kosten, so sind diese dem Verpflichteten durch Bescheid zum Ersatz vorzuschreiben.
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