Den Organen der zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden sowie den zugezogenen Zeugen und Sachverständigen sind zur Prüfung, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Entscheidungen eingehalten werden, jederzeit Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen von Liegenschaften und Anlagen zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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