§ 15 — Campingplatzgesetz
Gliederung
Rückverweise
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Bezirkshauptmannschaft.
(2) Die in den §§ 2 Abs. 6, 3 Abs. 6 und 14 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017, 34/2026
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