(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Bezirkshauptmannschaft.
(2) Die in den §§ 3 Abs. 4 und 14 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017
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