(1) Die Einstellung des Betriebes des Campingplatzes ist der Behörde vom Inhaber unverzüglich zu melden.
(2) Wird der Betrieb eines Campingplatzes eingestellt, so ist die Liegenschaft in einen solchen Zustand zu versetzen, dass Interessen der Gesundheit sowie des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes nicht beeinträchtigt werden.
(3) Die Behörde hat erforderlichenfalls die zur Herstellung des Zustandes gemäß Abs. 2 notwendigen Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß für den Fall, dass der Betrieb des Campingplatzes nur vorübergehend ruht.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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