(1) Wenn der Campingplatz oder der Betrieb des Campingplatzes nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Entscheidungen entspricht, hat die Behörde dem Inhaber die Behebung der Mängel mit Bescheid aufzutragen und hiefür eine angemessene Frist festzusetzen. Wird dem Auftrag zur Behebung der Mängel nicht entsprochen, hat die Behörde den Campingplatz oder die betroffenen Teile desselben bis zur Behebung der Mängel zu sperren.
(2) Der Campingplatz oder die betroffenen Teile desselben sind ohne vorherigen Auftrag zur Behebung von Mängeln zu sperren, wenn
a) der Campingplatz oder Teile desselben ohne Bewilligung nach § 3 Abs. 1 oder von einem Inhaber, dem der Betrieb untersagt wurde, betrieben wird oder
b) Missstände vorliegen, durch welche das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet wird.
(3) Die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 und 3 gelten im Falle einer Sperre sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 78/2017
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