Ergibt sich beim Betrieb des Campingplatzes, dass die Interessen der Nachbarschaft (§ 2 Abs. 2 lit. c) trotz Einhaltung der Bewilligungen nach § 3 Abs. 1 nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde mit Bescheid zusätzliche Auflagen festzusetzen. Soweit die Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit notwendig sind, müssen sie für den Inhaber wirtschaftlich zumutbar sein. Die Bestimmung des § 4 Abs. 3 gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 78/2017
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