(1) Der Inhaber hat entweder selbst für die Benützer des Campingplatzes erreichbar zu sein oder dafür zu sorgen, dass eine für den ordnungsgemäßen Ablauf des Campingbetriebes bestellte Person (Platzwart) erreichbar ist. Der Platzwart muss zuverlässig im Sinne des § 7 Abs. 1 sein.
(2) Der Inhaber hat den Campingplatz während der Betriebszeit nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Bewilligungen nach § 3 Abs. 1betriebsbereit und sauber zu halten. Er hat dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des § 2 Abs. 6 letzter Satz und des § 9 sowie die Bestimmungen der Platzordnung nach § 8 Abs. 2 beachtet werden. Wenn es im Interesse eines sicheren und geordneten Betriebes des Campingplatzes erforderlich ist, hat er von seinem Recht auf Vertragsauflösung (§ 8 Abs. 3 zweiter Satz) Gebrauch zu machen.
(3) Der Inhaber hat beim Verdacht, dass auf dem Campingplatz eine ansteckende Krankheit aufgetreten ist, unverzüglich die Behörde zu verständigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017, 24/2021
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