(1) Dieses Gesetz regelt die Errichtung und den Betrieb von Campingplätzen sowie das Kampieren außerhalb von Campingplätzen.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
a) Campingplätze: Grundflächen mit einer Größe von über 400 m², die für das Aufstellen von Zelten oder Wohnwagen sowie das allenfalls damit verbundene Abstellen von Kraftfahrzeugen länger als zwei Wochen bereitgestellt und allenfalls für das Aufstellen von Mobilheimen und die Errichtung von Bungalows genutzt werden; Grundflächen, die für Zeltlager von Jugendorganisationen und Zeltlager von Einrichtungen, deren Aufgabenbereich eine ideelle Jugendbetreuung umfasst, bereitgestellt werden, gelten nicht als Campingplätze;
b) Standplätze: Flächen eines Campingplatzes, die zum Aufstellen eines Zeltes oder eines Wohnwagens bestimmt sind oder allenfalls für die Aufstellung eines Mobilheimes oder die Errichtung eines Bungalows genutzt werden können;
c) Dauerstandplätze: Standplätze, die den einzelnen Benützern für das Aufstellen von Zelten oder Wohnwagen länger als acht Wochen bereitgestellt werden oder allenfalls für die Aufstellung eines Mobilheimes oder eines Bungalows genutzt werden können;
d) Wohnwagen: Kraftfahrzeuge oder Anhänger, die mit Einrichtungen zum Wohnen ausgestattet sind und die in Bauart und Ausrüstung die Merkmale aufweisen, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften für die Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich sind;
e) Mobilheim: freistehendes, im Ganzen oder in Teilen transportables Wohnobjekt samt Zubehör, das kein Wohnwagen ist und der Unterbringung von ständig wechselnden Gästen dient;
f) Bungalow: freistehendes, eingeschossiges Gebäude samt Zubehör, das mit Einrichtungen zum Wohnen ausgestattet ist und der Unterbringung von ständig wechselnden Gästen dient.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen oder ähnlichen beweglichen Unterkünften im Rahmen von Einsätzen und Übungen des Katastrophenhilfsdienstes, des Rettungsdienstes und beauftragter Rettungsorganisationen sowie des Bundesheeres.
(4) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 lit. c, § 3 Abs. 2 lit. b und § 11 gelten nicht für Campingplätze, die den gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017
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