(1) Das Land als Träger von Privatrechten fördert die Errichtung, Änderung und Instandsetzung von geeigneten Kinderspielplätzen und Freiräumen nach § 2 Abs. 1 und 2, sofern sie im Spielraumkonzept ausgewiesen sind und den Richtlinien nach Abs. 2 entsprechen.
(2) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen die näheren Regelungen über die Förderungen nach Abs. 1 festzulegen sind. Die Richtlinien haben unter Bedachtnahme auf die Ziele nach § 1 geeignete Qualitätskriterien zu enthalten, die bei den Voraussetzungen oder der Höhe der Förderungen zu berücksichtigen sind. Die Qualitätskriterien können sich insbesondere auf die naturnahe Gestaltung des Geländes, den Spielwert von Geräten und die Sicherheit beziehen.
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