(1) Die Gemeindevertretung hat ein Spielraumkonzept zu beschließen. Dieses hat grundsätzliche Aussagen zu enthalten über
a) die erforderlichen Kinderspielplätze nach § 2 Abs. 1, insbesondere über Lage, Ausmaß, Zielgruppe, Ausstattung und allfällige Themenschwerpunkte;
b) die erforderlichen Freiräume nach § 2 Abs. 2, insbesondere über Lage, Ausmaß und Verwendung.
(2) Bei der Erstellung des Spielraumkonzepts hat die Gemeinde die Mitwirkung der Bevölkerung, insbesondere auch von Kindern, in angemessener Weise zu gewährleisten. Das Spielraumkonzept hat auf Planungen der Nachbargemeinden, des Landes und des Bundes Bedacht zu nehmen. Festlegungen für den Nahbereich zu einer Gemeindegrenze sind mit den Nachbargemeinden abzustimmen. Die Landesregierung und der Kinder- und Jugendanwalt sind vor der Beschlussfassung über das Spielraumkonzept zu hören.
(3) Das Spielraumkonzept kann auch als Teil des räumlichen Entwicklungskonzeptes (§ 11 RPG) erstellt werden.
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