(1) Die Gemeinde hat für die Errichtung und Erhaltung von öffentlich zugänglichen Kinderspielplätzen zu sorgen.
(2) Die Gemeinde hat weiters für öffentlich zugängliche Freiräume, insbesondere Grünflächen, zu sorgen, die von Kindern zum Spielen genutzt werden können.
(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, soweit anderweitig geeignete Spielmöglichkeiten für Kinder vorhanden sind, die den Zielen des § 1 entsprechen.
(4) Die Verpflichtung zur Errichtung von Kinderspielplätzen und Grünflächen nach dem Baugesetz bleibt unberührt.
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