LandesrechtVorarlbergLandesesetzeGesetz über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes (Artikel II)

Gesetz über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes (Artikel II)

In Kraft seit 19. Mai 1993
Up-to-date

Artikel I*)

Art. 1

*) Artikel I dieses Gesetzes ist in das Raumplanungsgesetz (9000) eingearbeitet.

Artikel II*) **) Übergangsbestimmungen

Art. 2

(2) Vor dem 1.12.1992 baubehördlich bewilligte Wohnungen und Wohnräume,

a) die vor dem 1.12.1992 nachweislich regelmäßig als Ferienwohnung benutzt wurden oder

b) im Zusammenhang mit Gastgewerbebetrieben, in denen nachweislich vor dem 1.12.1992 über den üblichen gastgewerblichen Beherbergungsvertrag hinausgehende Verfügungsrechte eingeräumt wurden,

dürfen als Ferienwohnung im Sinne des § 14 Abs. 15 des Raumplanungsgesetzes benutzt werden, wenn der Eigentümer innerhalb eines halben Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes schriftliche Anzeige gemäß Abs. 3 an die Gemeinde erstattet und die Gemeinde die Nutzung der Ferienwohnung nicht gemäß Abs. 4 untersagt und - bei noch nicht errichteten Wohnungen und Wohnräumen - gemäß Abs. 5 festgestellt wird, dass die Verwendung entsprechend dem gemäß lit. b eingeräumten Verfügungsrecht zulässig gewesen wäre. Verfügungsrechte, die über den üblichen gastgewerblichen Beherbergungsvertrag hinausgehen und die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeräumt wurden, sind jedenfalls nach § 14 dieses Gesetzes zu behandeln.

(3) In der Anzeige gemäß Abs. 2 sind die Ferienwohnung, ihr Eigentümer sowie gegebenenfalls die Personen, denen ein im § 3 Abs. 1 des Grundverkehrsgesetzes angeführtes Recht eingeräumt wurde, zu bezeichnen. Verträge, mit denen Verfügungsrechte nach Abs. 2 lit. b eingeräumt wurden, sind beizulegen. Sind zur Beurteilung nach Abs. 4 weitere Angaben oder Nachweise erforderlich, so hat die Gemeinde dem Eigentümer deren Vorlage aufzutragen.

(4) Die Gemeinde hat die Nutzung als Ferienwohnung zu untersagen, wenn

a) für die bisherige Nutzung als Ferienwohnung bzw. die Einräumung eines Verfügungsrechtes im Sinne des Abs. 2 die Genehmigung nach den Bestimmungen über den Grunderwerb durch Ausländer nicht erteilt wurde,

b) die bisherige Nutzung als Ferienwohnung bzw. die Einräumung eines Verfügungsrechtes im Sinne des Abs. 2 unter Umgehung der Bestimmungen über den Grunderwerb durch Ausländer stattgefunden hat,

c) die Nutzung als Ferienwohnung bzw. die Einräumung eines Verfügungsrechtes im Sinne des Abs. 2 durch rechtskräftigen Bescheid als rechtswidrig festgestellt worden ist,

d) die in Abs. 2 angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Der Gemeindevorstand hat den Untersagungsbescheid innerhalb eines halben Jahres zu erlassen. Die Frist beginnt zu laufen, wenn der Eigentümer die zur Beurteilung der nach lit. a bis d erforderlichen Angaben und Nachweise erbracht hat.

(5) Die Gemeinde hat Anzeigen gemäß Abs. 2 lit. b, die noch nicht errichtete Wohnungen und Wohnräume betreffen, unverzüglich der Baubehörde zu übermitteln. Diese hat von Amts wegen durch Bescheid festzustellen, ob die Verwendung dieser Wohnungen und Wohnräume entsprechend den gemäß Abs. 2 lit. b eingeräumten Verfügungsrechten nach den zum Zeitpunkt der Einräumung des Verfügungsrechtes geltenden Bestimmungen zulässig oder unzulässig gewesen wäre. Der Eigentümer der Wohnungen oder Wohnräume und der Inhaber des Verfügungsrechtes an den betreffenden Wohnungen oder Wohnräumen haben Parteistellung. Sie haben die zur Beurteilung erforderlichen Angaben und Nachweise zu erbringen.

(6) Gemäß Abs. 2 lit. a angezeigte Wohnungen, die - wie bei der Privatzimmervermietung - für kurze Zeit an Gäste überlassen wurden, dürfen im Falle der Nutzung als Ferienwohnung weiterhin nur in der bisherigen Art benützt werden. Diese Nutzungseinschränkung gilt als Auflage im Sinne des § 14 Abs. 15 dieses Gesetzes.

(7) Die in den Abs. 3 bis 5 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

*) Die Abs. 12 und 13 des „bisherigen Raumplanungsgesetzes“ lauteten wie folgt:

"(12) In Kern-, Wohn- und Mischgebieten können besondere

Flächen festgelegt werden, auf denen bei Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes (§ 26) auch oder nur Ferienwohnhäuser errichtet werden dürfen. Auf anderen als solchen Flächen kann in Wohn-, Kern- und Mischgebieten die Errichtung von Ferienwohnhäusern durch die Gemeindevertretung bewilligt werden, wenn dadurch die Erreichung der im § 2 genannten Ziele nicht gefährdet wird. Die Bewilligung der Gemeindevertretung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf von der Landesregierung nur versagt werden, wenn die Bewilligung rechtswidrig ist.

(13) Ein Ferienwohnhaus ist ein Gebäude, das auf Grund seiner

Lage, Ausgestaltung und Einrichtung eine Wohnung oder mehrere Wohnungen enthält, die nicht ständig der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes dienen, insbesondere Wohnungen, die nur während des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder sonst nur zeitweilig benützt werden und nicht unmittelbar zu einem Gastgewerbebetrieb gehören."

**) Die Abs. 1 und 8 bis 10 wurden durch LGBl. Nr. 34/1996 aufgehoben.