(1) Abgabepflichtig sind alle Personen, die von einem in der Gemeinde gelegenen Standort aus eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben.
(2) Als Erwerbstätigkeit im Sinne dieses Gesetzes gilt das auf einen wirtschaftlichen Vorteil zielende Verhalten.
(3) Standort im Sinne dieses Gesetzes ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit dient. Als Standorte gelten insbesondere auch Warenlager, Taxistandplätze und Baustellen, an denen mehr als zwölf Monate gearbeitet wurde oder voraussichtlich gearbeitet wird.
(4) Die Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände sind nicht abgabepflichtig im Sinne des Abs. 1.
(5) Sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz 1994) abgabepflichtig im Sinne des Abs. 1.
(6) Einrichtungen, die die Voraussetzungen einer abgabenrechtlichen Begünstigung für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke nach Maßgabe der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung erfüllen, sind nicht abgabepflichtig im Sinne des Abs. 1.
*) Fassung LGBl.Nr. 59/2023
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