§ 5 § 5 Schutz des Tourismus — Tourismusgesetz
Gliederung
I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Förderung des Tourismus
§ 5 § 5 Schutz des Tourismus
Rückverweise
Der Tourismus, insbesondere Maßnahmen und öffentliche Einrichtungen zu seiner Förderung, stehen unter einem besonderen Schutz.
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