(1) Tourismusgemeinden, die Tourismusbeiträge einheben und die in den vergangenen drei Tourismusjahren durchschnittlich mehr als 100.000 Gästenächtigungen verzeichnet haben, haben mit der Besorgung der Aufgaben des Tourismus eine dazu besonders befähigte Person zu betrauen. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung einschlägiger Berufsausbildungen und praktischer Erfahrungen durch Verordnung festzusetzen, wann die Befähigung gegeben ist.
(2) Wenn sich die Tourismusgemeinde, die die weiteren Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, gemäß § 3 Abs. 1 an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder an einem Verein beteiligt, hat sie dafür zu sorgen, dass diese Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder dieser Verein eine gemäß Abs. 1 befähigte Person beschäftigt. Solange dies geschieht, ist die Tourismusgemeinde von der Verpflichtung, eine solche Person zu beschäftigen, befreit.
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