(1) Tourismusgemeinden, die Tourismusbeiträge einheben und die in den vergangenen drei Tourismusjahren (1. November bis 31. Oktober) durchschnittlich mehr als 100.000 Gästenächtigungen verzeichnet haben, sollen zur Erfüllung der mit dem Tourismus verbundenen Aufgaben entweder eine wirtschaftliche Unternehmung betreiben, sich an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder an einem Verein, der satzungsgemäß diese Aufgaben hat, beteiligen. Sofern die Gemeinde sich an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beteiligt, hat sie mindestens 51 v.H. der Stammeinlage zu übernehmen.
(2) Die Organisationseinheit oder wirtschaftliche Unternehmung der Gemeinde, die mit der Erfüllung der mit dem Tourismus verbundenen Aufgaben betraut ist, ist mit einer Ortsbezeichnung sowie dem Zusatz „Tourismus“ zu benennen. Sofern sich die Gemeinde an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder an einem Verein beteiligt, hat sie dafür zu sorgen, dass sich diese so bezeichnen.
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