(1) Abweichend von § 3 Abs. 2 dürfen bis einschließlich 31. Oktober 1998 bisherige Bezeichnungen weiterverwendet werden.
(2) Das Erfordernis gemäß § 4 Abs. 1 erfüllen auch Personen, die am 1. November 1996 bei einer Gemeinde, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einem Verein gemäß § 3 Abs. 1 beschäftigt sind und Aufgaben des Tourismus in leitender Stellung zu besorgen haben.
(3) Der Hebesatz des Tourismusbeitrages für das Kalenderjahr 2002 ist bis zum 15. Juni 2002 festzusetzen.
(4) Die §§ 11 und 12 in der Fassung LGBl.Nr. 69/2008 gelten für die Festsetzung, Bemessung und Entrichtung der Tourismusbeiträge für das Jahr 2009 und die Folgejahre.
(5) Art. LXXVII des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(6) Die §§ 12 Abs. 4 und 5, 13 Abs. 2, 16 Abs. 3, 16a, 17 Abs. 4 und 5, 19 Abs. 1 lit. d sowie 21 Abs. 3 bis 5 in der Fassung LGBl.Nr. 79/2017 treten am 1. Jänner 2018 in Kraft. Der § 16a Abs. 2 gilt sinngemäß auch für bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Tourismusgesetzes, LGBl.Nr. 79/2017, erfolgte Registrierungen, mit der Maßgabe, dass die Frist für die Anzeige am 1. Jänner 2018 zu laufen beginnt.
(7) Art. II des Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe von Zweitwohnsitzen und Wohnungsleerständen – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 59/2023, tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft. Für die Berechnung des Tourismusbeitrages für die Jahre 2024 und 2025 gilt der § 10 Abs. 1 lit. e mit der Maßgabe, dass Umsätze aus dem Eigenverbrauch jener Ferienwohnungen, für die aufgrund einer nach dem Gesetz über die Erhebung einer Abgabe von Zweitwohnsitzen, LGBl.Nr. 87/1997, ergangenen Verordnung eine Zweitwohnsitzabgabe zu entrichten war, zu berücksichtigen sind.
(8) Die Änderungen der §§ 15 und 18 durch LGBl.Nr. 27/2024 treten rückwirkend am 1. Jänner 2024 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 24/2002, 69/2008, 44/2013, 79/2017, 59/2023, 27/2024
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