§ 20 § 20 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde — Tourismusgesetz
Gliederung
IV. Abschnitt Strafbestimmungen, eigener Wirkungsbereich § 19*) Strafen
§ 20 § 20 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden