(1) Mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro ist von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen, wer
a) vorsätzlich von öffentlichen Einrichtungen in einer den Interessen des Tourismus nachteiligen Weise Gebrauch macht oder sie missbraucht;
b) vorsätzlich oder grob fahrlässig Maßnahmen zur Förderung des Tourismus beeinträchtigt;
c) vorsätzlich oder grob fahrlässig auf andere Weise als nach lit. a und b, insbesondere durch unwahre mündliche oder schriftliche Behauptungen oder bildliche Darstellungen, den Tourismus wesentlich schädigt oder gefährdet;
d) den Bestimmungen des § 13 Abs. 3 und § 16a Abs. 2 zuwiderhandelt.
(2) Schriftstücke oder bildliche Darstellungen, die Gegenstand einer Übertretung nach Abs. 1 lit. b und c bilden, sind für verfallen zu erklären.
(3) Außerhalb von Vorarlberg im Inland begangene Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 gelten als in Vorarlberg begangen, wenn der zum Tatbestand gehörige Erfolg in Vorarlberg eingetreten ist.
(4) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind auch strafbar, wenn sie auf inländischen Schiffen auf dem Bodensee nicht im Inland begangen werden. Zur Ahndung solcher Verwaltungsübertretungen ist die Bezirkshauptmannschaft Bregenz zuständig.
(5) Der Versuch ist strafbar.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 44/2013, 79/2017
Keine Verweise gefunden
Rückverweise