(1) Für Abgabepflichtige, die als dinglich Berechtigte, Mieter oder Entleiher eine Wohnung innehaben (Wohnungsinhaber), die nicht ständig der Deckung ihres ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes dient, insbesondere eine Wohnung, die nur während des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder sonst nur zeitweilig benützt wird, ist die Gästetaxe, wenn dies im Interesse der Einfachheit oder Zweckmäßigkeit gelegen ist, auf Antrag oder von Amts wegen mit einem Pauschalbetrag festzusetzen.
(2) Der Pauschalbetrag ist für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr unter Zugrundelegung des für die Gästetaxe gemäß § 16 festgesetzten Betrages und der nach den gegebenen Umständen zu erwartenden Anzahl von Nächtigungen von Gästen (§ 1 Abs. 3), soweit auf sie nicht die Voraussetzungen gemäß § 15 Abs. 1 zutreffen, zu bemessen.
(3) Wenn die tatsächlichen Verhältnisse von den der Pauschalierung zugrunde gelegten wesentlich abweichen, ist der Bescheid über die Pauschalierung auf Antrag oder von Amts wegen entsprechend abzuändern.
(4) Im Falle einer Pauschalierung finden die Bestimmungen des § 17 keine Anwendung.
*) Fassung LGBl.Nr. 59/2023, 27/2024
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