(1) Die Gästetaxe ist am letzten Aufenthaltstag fällig.
(2) Der Unterkunftsgeber ist verpflichtet, die Gästetaxe vom Abgabenschuldner einzuheben und haftet für die Erfüllung der Abgabepflicht.
(3) Der Unterkunftsgeber hat der Gemeinde spätestens bis zu dem von der Gemeindevertretung mit Verordnung festgelegten Zeitpunkt über die Gästetaxe Rechnung zu legen und den eingehobenen Betrag abzuführen.
(4) Mangels eines Unterkunftsgebers ist die Gästetaxe bei Fälligkeit vom Abgabenschuldner selbst an die Gemeinde abzuführen.
(5) Die Taxordnung kann bestimmen, dass bei der Rechnungslegung Vordrucke zu verwenden sind. Solche Vordrucke hat die Gemeinde unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 79/2017
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