(1) Unterkunftgeber ist, wer als Inhaber einer Gewerbeberechtigung in dem von ihm geführten Gewerbebetrieb, wer sonst in seinen Räumen oder wer gegen Entgelt als Verfügungsberechtigter über ein zum Campieren verwendetes Grundstück Gäste beherbergt.
(2) Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z. 2 des E-Commerce-Gesetzes im Bereich der Beherbergungen haben für Zwecke der ordnungsgemäßen und vollständigen Abgabeneinhebung die nach ihren Geschäftsunterlagen vorhandenen Identifikationsdaten (Bezeichnung, Name, Geburtsdatum, Rechtsform) und die Kontaktdaten der bei ihnen registrierten Unterkunftgeber nach Abs. 1 sowie sämtliche Adressen der bei ihnen registrierten Unterkünfte bzw. Unterkunftseinheiten im Gemeindegebiet bis zum 15. des der jeweiligen Registrierung nächst folgenden Monats der Gemeinde anzuzeigen. Personenbezogene Daten in der Anzeige sind von der Gemeinde, sofern sie für die angeführten Zwecke nicht mehr benötigt werden, zu löschen.
(3) Die Gemeinden oder der Vorarlberger Gemeindeverband im Auftrag der betroffenen Gemeinden sind ermächtigt, mit Diensteanbietern im Sinne des Abs. 2 Vereinbarungen über die von den bei ihnen registrierten Unterkunftgebern abzuführende Gästetaxe (z.B. über ihre Berechnung, Fälligkeit, Einhebung, Pauschalierung und Abfuhr), die sie für die bei ihnen registrierten Unterkunftgeber einzuheben und abzuführen befugt sind, sowie über die Anzeigepflicht zu treffen, soweit diese die Besteuerung vereinfachen und das steuerliche Ergebnis nicht wesentlich verändern. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, so haften diese Diensteanbieter gemeinsam mit den Unterkunftgebern für die Abfuhr der Gästetaxe.
(4) Werden vom Diensteanbieter gemäß Abs. 2 keine Daten übermittelt oder bestehen Bedenken bezüglich der Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten, können die Gemeinden, wenn dies für die Abgabenerhebung erforderlich ist, eine Anfrage gemäß § 48b Abs. 2a Bundesabgabenordnung an die zuständige Abgabenbehörde des Bundes richten. Die Abgabenbehörde des Bundes ist verpflichtet, die ihr nach § 18 Abs. 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 übermittelten Aufzeichnungen, welche einen Bezug zur jeweiligen Gemeinde aufweisen, unter den Voraussetzungen des § 48b Abs. 2a Bundesabgabenordnung und der auf dieser Grundlage ergangenen Verordnung zu übermitteln. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 79/2017, 12/2021
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