(1) Die Gästetaxe ist in der Taxordnung nach feststehenden Beträgen zu bestimmen. Dabei ist auf den Aufwand gemäß § 13 Abs. 1 Bedacht zu nehmen.
(2) Die Gästetaxe kann nach Jahreszeit und nach Gebietsteilen der Gemeinde abgestuft oder auch nur für bestimmte Zeitabschnitte des Jahres eingehoben werden.
(3) Die Gästetaxe ist mit höchstens 3,80 Euro je Nächtigung festzusetzen. Dieser Betrag ändert sich ab 2018 zu Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem sich der vom Amt der Landesregierung kundgemachte durchschnittliche Lebenshaltungskostenindex des zweitvorangegangenen Jahres gegenüber dem Jahr 2015 geändert hat. Die Landesregierung hat den für das folgende Jahr geltenden Höchstbetrag im Amtsblatt zu verlautbaren.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 79/2017
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