(1) Von der Abgabepflicht sind befreit:
a) Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Schüler, die sich wegen des Schulbesuches außerhalb ihres Hauptwohnsitzes aufhalten;
b) Personen, deren ununterbrochener Aufenthalt mindestens drei Wochen dauert und ausschließlich der unmittelbaren Berufstätigkeit dient;
c) Patienten in Krankenanstalten;
d) Personen, die bei dem im Gemeindegebiet ansäßigen anderen Eheteil, eingetragenen Partner oder einem Verwandten oder Verschwägerten in auf- und absteigender Linie, einem Geschwisterkind oder einer Person, zu der sie noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert sind, unentgeltlich nächtigen;
e) Gäste nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von drei Monaten;
f) Personen, die in einer Zweitwohnung nächtigen, für die für das betroffene Kalenderjahr eine Zweitwohnungsabgabe nach dem Zweitwohnungsabgabegesetz zu entrichten sein wird;
g) in der Taxordnung aus sozialen oder kulturellen Gründen ausgenommene weitere Personenkreise.
(2) Personen, die in einer Wohnung im Sinne des § 18 Abs. 1 nächtigen, sind mit Ausnahme des Wohnungsinhabers – unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 – von der Abgabepflicht befreit, wenn für den Wohnungsinhaber die Gästetaxe mit einem Pauschalbetrag festgesetzt ist.
(3) Die Befreiungsgründe sind vom Abgabenschuldner oder vom Unterkunftsgeber auf Verlangen nachzuweisen.
*) Fassung LGBl.Nr. 69/2008, 25/2011, 59/2023, 27/2024
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