(1) Abgabepflichtig sind alle Gäste, die im Gemeindegebiet nächtigen.
(2) Nächtigt der Gast in einer Unterkunft, die sich über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt, dann entsteht die Abgabepflicht gegenüber jeder betroffenen Gemeinde anteilig. Die Anteile der einzelnen Gemeinden sind unter sinngemäßer Anwendung des Aufteilungsschlüssels nach § 10 Abs. 7 zu bestimmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 12/2021
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