(1) Die Gemeinden sind ermächtigt, zur Deckung ihres Aufwandes für Einrichtungen und tourismusfördernde Maßnahmen eine Abgabe, im folgenden Gästetaxe genannt, einzuheben.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Gästetaxe, insbesondere über Höhe, zeitliche Beschränkungen der Abgabepflicht, besondere Befreiungsgründe sowie die Form der Rechnungslegung, sind aufgrund dieses Gesetzes durch Verordnung der Gemeindevertretung (Taxordnung) zu treffen.
(3) Die Gemeinde hat den Inhabern von Beherbergungsbetrieben eine Ausfertigung der Taxordnung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Inhaber von Beherbergungsbetrieben haben ihren Gästen auf Verlangen in die Taxordnung Einsicht zu gewähren.
*) Fassung LGBl.Nr. 79/2017
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