(1) Der Abgabenschuldner hat jährlich bis spätestens 15. Juni die Abgabe zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten. Der Abgabenschuldner hat über alle für die Feststellung des abgabepflichtigen Umsatzes erforderlichen Angaben Aufzeichnungen zu führen und diese aufzubewahren. Den Organen der Behörde ist auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren. Die Abgabe gilt mit der Entrichtung als festgesetzt.
(2) Die Aufzeichnungen und die Entrichtung der Abgabe für das Jahr, in dem die abgabepflichtige Tätigkeit aufgenommen worden ist, sind im folgenden Jahr durchzuführen.
(3) Endet die abgabepflichtige Tätigkeit während des Jahres, so hat die Behörde auf Verlangen des Abgabenschuldners die Abgabe mit Bescheid festzusetzen.
(4) Die Aufzeichnungen und die Entrichtung der Abgabe können unterbleiben, wenn der Abgabenbetrag 30 Euro nicht erreicht.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 69/2008, 79/2017, 59/2023
**) außer Kraft getreten am 1. Jänner 2010 durch BGBl. I Nr. 103/2007
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