(1) Die Gemeindevertretung hat durch Verordnung jährlich den Hebesatz festzusetzen. Dieser ergibt sich aus dem veranschlagten Gesamtaufkommen, geteilt durch die Summe der Bemessungsgrundlagen der für das vorangegangene Kalenderjahr zu entrichtenden Tourismusbeiträge.
(2) Das veranschlagte Gesamtaufkommen darf die Summe der Beträge, die unter Zugrundelegung der Ergebnisse des dem Beitragszeitraum zweitvorangegangenen Jahres zu ermitteln sind aus
a) der Anzahl der Gästenächtigungen in der Gemeinde, vervielfacht mit 50 v.H. des in diesem Zeitraum für die Gästetaxe gemäß § 16 Abs. 3 höchstzulässigen Betrages,
b) 0,5 v.H. des Ertrages an gemeindeeigenen Steuern zuzüglich 0,5 v.H. der Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben und der von der Landesregierung nach einem festen Schlüssel verteilten Bedarfszuweisungen,
nicht überschreiten.
(3) Zur erstmaligen Berechnung des Hebesatzes haben die Abgabenschuldner innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung durch die Gemeinde dieser jenen Umsatz bekannt zu geben, der für die Beitragsbemessung des Vorjahres maßgebend gewesen wäre.
(4) In der Berechnung nach Abs. 2 lit. a ist statt mit 50 v.H. mit 130 v.H. des höchstzulässigen Betrages zu vervielfachen, wenn in der Gemeinde im zweitvorangegangenen Jahr auf je einen Einwohner mindestens 80 Gästenächtigungen fielen. Bevor eine Gemeindevertretung den Hebesatz unter Inanspruchnahme dieser Bestimmung festsetzt, hat sie den für Angelegenheiten des Tourismus zuständigen Ausschuss zu befassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 24/2002, 69/2008
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