(1) Der abgabepflichtige Umsatz ergibt sich aus der Summe der Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein selbständig Erwerbstätiger im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit gegen Entgelt ausführt, sowie dem Eigenverbrauch. Die §§ 1 Abs. 1 Z. 1 und 2, 3 Abs. 2 und 3a Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes 1994, sind sinngemäß anzuwenden. Ausgenommen sind:
a) Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 1 bis 6, 9 lit. a und b sowie 12 und der Art. 6 Abs. 1 des Anhanges zu § 29 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994; dies gilt nicht für Umsätze aus Ausfuhrlieferungen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994;
b) Umsätze aus Lieferungen in andere Bundesländer;
c) Umsätze aus sonstigen Leistungen (§ 3a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994), soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in Vorarlberg erbracht wurden;
d) Umsätze aus der Dauervermietung von Wohnungen oder Teilen von Wohnungen, soweit es sich nicht um Ferienwohnungen handelt;
e) Umsätze aus dem Eigenverbrauch jener Zweitwohnungen, für die aufgrund einer Verordnung der Gemeindevertretung eine Zweitwohnungsabgabe zu entrichten war;
f) Umsätze aus der Veräußerung eines Unternehmens, eines in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betriebes (§ 4 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994), des Anlagevermögens sowie der Übernahme ins Privatvermögen;
g) Umsätze aus der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Landwirtschaftsförderungsgesetzes sowie aus der Verpachtung von Grundstücken für die Land- und Forstwirtschaft.
(2) Bei Bankgeschäften ist der abgabepflichtige Umsatz das Eineinhalbfache der Summe der Provisions- und anderen Erträge aus Dienstleistungsgeschäften im Sinne der Anlage zu § 43 des Bankwesengesetzes. Im Bauspargeschäft sind abgabepflichtiger Umsatz die Verwaltungsgebühren und Zinsenerträge aus Verträgen mit Personen, die ihren Wohnsitz in Vorarlberg haben.
(3) Bei den Reisebüros und Reiseleitern sind der abgabepflichtige Umsatz aus den Besorgungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Bruttoerträge sowie aus den Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Provisionen.
(4) Bei den Werbungsmittlern ist der abgabepflichtige Umsatz aus den Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Provisionen.
(5) Bei den Versicherungsunternehmen ist der abgabepflichtige Umsatz aus Versicherungsverhältnissen die Summe der abgegrenzten Prämien, bei denen im Zeitpunkt der Fälligkeit des Versicherungsentgelts entweder der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz in Vorarlberg hat oder die versicherte Sache sich in Vorarlberg befindet.
(6) Bei den Spielbanken ist der abgabepflichtige Umsatz die Jahresbruttospieleinnahmen im Sinne des § 28 Abs. 2 des Glücksspielgesetzes.
(7) Werden Standorte in mehreren Gemeinden unterhalten oder erstreckt sich der Standort auf mehrere Gemeinden und lässt sich der auf die einzelne Gemeinde entfallende Umsatz nicht nachweisen, so ist der Umsatz auf die einzelnen Gemeinden nach dem vom Finanzamt aufgrund der Bestimmungen des Kommunalsteuergesetzes 1993 ermittelten Anteile aufzuteilen. Wenn nicht für alle Standorte ein Zerlegungsanteil ausgewiesen ist, hat die Landesregierung auf Antrag die Zerlegungsanteile festzusetzen. Dabei ist der § 10 des Kommunalsteuergesetzes 1993 sinngemäß anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 59/2023
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