(1) Das Land und die Gemeinden als Träger von Privatrechten sind verpflichtet, den im öffentlichen Interesse gelegenen Tourismus zu fördern. Das Land hat bei der Förderung auf eine zweckmäßige landesweite und regionale Zusammenarbeit Bedacht zu nehmen.
(2) Unter Tourismus im Sinne dieses Gesetzes ist die Gesamtheit der Vorgänge und Wirkungen zu verstehen, die sich aus dem Aufenthalt von Gästen im Land ergeben, sofern der Aufenthalt nicht ausschließlich der unmittelbaren Berufstätigkeit oder dem Schulbesuch dient.
(3) Gäste im Sinne dieses Gesetzes sind alle Personen, die sich freiwillig in einer Gemeinde des Landes außerhalb ihres Hauptwohnsitzes aufhalten.
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