Der nach den Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 4. Jänner 1909, RGBl. Nr. 4, vorgesehene Interessentenbeitrag der beteiligten Gemeinde, bzw. aller beteiligten Gemeinden kann nach deren Anhörung von der Vorarlberger Landesregierung vorgeschrieben werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise