Rückständige Beitragsleistungen zum Bau und zur Erhaltung der Anlagen können von den Verpflichteten durch die politischen Behörden gemäß § 3 der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854, RGBl. Nr. 96, nötigenfalls im Wege der Exekution hereingebracht werden.
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