(1) Gemeinden, die Gebühren für den Bezug von Wasser für den menschlichen Gebrauch auf Grundlage der finanzausgleichsrechtlichen Bestimmungen ausgeschrieben haben, sind verpflichtet, die Abgabepflichtigen regelmäßig, zumindest jedoch einmal jährlich, über den Wasserpreis pro Liter und Kubikmeter zu informieren.
(2) Gemeinden, die mindestens 10.000 m 3 Wasser pro Tag bereitstellen oder mindestens 50.000 Personen mit Wasser versorgen, sind zudem verpflichtet, die Abgabepflichtigen mindestens einmal jährlich über die Struktur der Gebühr pro Kubikmeter Wasser, einschließlich der fixen und variablen Kosten, zu informieren.
(3) Die Informationen nach Abs. 1 und 2 können auf jede geeignete und leicht zugängliche Weise, insbesondere im Rahmen der Gebührenvorschreibung, erfolgen.
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