(1) Auf Antrag eines Anschlusspflichtigen kann die Bezirkshauptmannschaft zugunsten eines anschlusspflichtigen Bauwerks, Betriebes oder einer anschlusspflichtigen Anlage das gegen jedermann wirkende Recht einräumen, eine fremde Anschlussleitung mitzubenützen und, soweit eine solche nicht vorhanden ist, die Anschlussleitung gegen den Willen des Grundeigentümers auf einem Nachbargrundstück zu errichten, zu benützen und zu erhalten.
(2) Die Einräumung dieser Rechte ist nur dann zulässig, wenn das mit Wasser zu versorgende Bauwerk, der Betrieb oder die Anlage aufgrund der örtlichen Verhältnisse sonst nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohen Kosten an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossen werden könnte und der zu erreichende Vorteil den für den Eigentümer des zu belastenden Grundstücks verbundenen Nachteil wesentlich überwiegt. Bei der Einräumung dieser Rechte ist darauf Bedacht zu nehmen, dass das belastete Grundstück möglichst wenig beeinträchtigt wird.
(3) Der Berechtigte hat neben der Entschädigung für die durch die Einräumung der Rechte nach Abs. 1 verursachten vermögensrechtlichen Nachteile die Kosten für die allenfalls erforderliche Änderung der bestehenden Anschlussleitung zu tragen, einen entsprechenden Teil der für die Errichtung der mitbenützten Anschlussleitung aufgewendeten Kosten zu ersetzen und zur Erhaltung und Wartung der Anschlussleitungen einen angemessenen Beitrag zu leisten.
(4) Kommt eine Einigung über die Entschädigung und die zu ersetzenden Kosten (Abs. 3) nicht zustande, so hat die Bezirkshauptmannschaft auch diese im Bescheid nach Abs. 1 festzusetzen.
(5) Für die Bewertung des Enteignungsgegenstandes sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung des Enteignungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft maßgebend.
(6) Auf Antrag einer Gemeinde kann ihr die Bezirkshauptmannschaft das Recht einräumen, für Feuerlöschzwecke Wasserentnahmestellen (Hydranten) auf fremdem Grund auch gegen den Willen des Grundeigentümers zu errichten, zu benützen und zu erhalten. Die Abs. 2 bis 5 sind dabei sinngemäß anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 44/2013
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