(1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Errichtung der Anschlussleitung und der Verbrauchsleitung sowie den Wasserbezug zu überwachen. Werden Missstände oder Mängel festgestellt und nicht innerhalb angemessener Frist behoben, so kann die Behörde deren Beseitigung durch Bescheid anordnen.
(2) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, der Gemeinde unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn
a) der Wasserbezug durch Umstände beeinträchtigt ist, die auf Mängel der Gemeindewasserversorgungsanlage zurückzuführen sind, oder
b) im Bereich der Anschlussleitung Schäden auftreten.
(3) Die Grundeigentümer, die Anschlussnehmer sowie die Inhaber der angeschlossenen Wohn- und Geschäftsräume sind verpflichtet, die Vornahme der erforderlichen Arbeiten sowie die Überwachung durch von der Gemeinde bestellte Personen zu dulden und zu diesem Zweck auch das Betreten von Bauwerken und Grundstücken zu gestatten.
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