(1) Zur Messung der von der Wasserversorgungsanlage bezogenen Wassermenge ist an jede Anschlussleitung ein Wasserzähler einzubauen, soweit die Wasserleitungsordnung nichts anderes bestimmt. Er ist von der Gemeinde anzuschaffen, zu erhalten und zu warten. Sofern es zur Feststellung des genauen Wasserverbrauchs erforderlich und der Einbau weiterer Wasserzähler technisch möglich ist, kann dies in der Wasserleitungsordnung vorgesehen werden.
(2) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, den Wasserzähler vor Schäden zu schützen und für die leichte Zugänglichkeit zum Wasserzähler zu sorgen. Schäden, die durch die Außerachtlassung dieser Verpflichtung verursacht werden, hat der Anschlussnehmer der Gemeinde zu ersetzen.
(3) Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit der Messung des Wasserzählers, so ist dieser von Amts wegen oder auf Antrag des Anschlussnehmers zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung einen Messfehler, der innerhalb der nach den Eichvorschriften zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit liegt, so hat der Anschlussnehmer die mit der Prüfung verbundenen Kosten zu tragen, sofern die Prüfung auf seinen Antrag hin erfolgt ist.
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