(1) Anschluss- und Verbrauchsleitungen sind in allen ihren Teilen nach dem Stand der Technik so zu errichten, zu erhalten und zu warten, dass sie dicht sind und eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Sicherheit des Eigentums vermieden wird.
(2) Die Gemeindevertretung hat in einer Wasserleitungsordnung nähere Vorschriften über den Anschluss an die Gemeindewasserversorgungsanlage, die Bedingungen des Wasserbezugs und die Aufstellung und Benützung von Hydranten zu erlassen, insbesondere über
a) die Herstellung, Durchführung und Änderung des Anschlusses einschließlich der Wartung und der Kostentragung,
b) die Ausführung von Anschluss- und Verbrauchsleitungen,
c) Einbau, Wartung und Überprüfung von Wasserzählern,
d) die Anzeigepflichten des Anschlussnehmers oder Wasserbeziehers bei Änderung wesentlicher Umstände für den Wasserbezug,
e) die allfällige Einschränkung der Wasserlieferung auf bestimmte Verbrauchszwecke oder Wassermengen bei Wassermangel,
f) die Verhinderung der Verbindung von einer eigenen mit der Gemeindewasserversorgungsanlage.
(3) In einer Verordnung gemäß Abs. 2 hat die Gemeindevertretung die Übergabestelle festzulegen und zu bestimmen, dass die Verlegung der Anschlussleitung sowie die Herstellung der Verbindung der Anschlussleitung mit der Versorgungsleitung entweder durch einen befugten Unternehmer oder durch die Gemeinde zu erfolgen hat. Wenn diese Arbeiten nicht durch die Gemeinde zu erfolgen haben, kann die Verordnung bestimmen, dass der Anschlussnehmer eine Bestätigung eines befugten Unternehmers vorzulegen hat, dass er die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt hat und die Leitung dicht ist. Weiters kann die Verordnung für diesen Fall bestimmen, dass der Anschlussnehmer geeignete Pläne über die Anschlussleitung vorzulegen hat. Für diese Pläne gilt § 27 Abs. 1 des Baugesetzes sinngemäß.
(4) Mit der Fertigstellung der Anschlussleitung geht diese in das Eigentum dessen über, dem die Gemeindewasserversorgungsanlage gehört. Ihm obliegt die Erhaltung und Wartung der Anschlussleitung.
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