(1) Der Anschluss an die Gemeindewasserversorgungsanlage darf nur aufgrund einer schriftlichen Mitteilung, in welcher die Gemeinde dem Anschluss des Bauwerks, Betriebes oder der Anlage zustimmt, einer Feststellung der Behörde, dass gemäß § 4 ein Anschlusszwang oder ein Anschlussrecht besteht, oder einer Anordnung gemäß Abs. 2 erfolgen.
(2) Die Behörde hat auf Antrag des Eigentümers eines Bauwerks, Betriebes oder einer Anlage durch Bescheid festzustellen, ob gemäß § 4 ein Anschlusszwang oder ein Anschlussrecht besteht. Der Anschluss ist anzuordnen, wenn ein anschlusspflichtiges Bauwerk, ein anschlusspflichtiger Betrieb oder eine anschlusspflichtige Anlage nach schriftlicher Aufforderung durch die Behörde innerhalb der darin festgesetzten Frist nicht angeschlossen worden ist.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Änderungen von Bauwerken, Betrieben oder Anlagen, die zu einer wesentlichen Erhöhung des Wasserbezugs führen können.
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