(1) Die Eigentümer von
a) Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken dienen,
b) sonstigen Bauwerken, Betrieben oder Anlagen, bei denen üblicherweise Trink- oder Nutzwasser benötigt wird,
und die ganz oder überwiegend im Versorgungsbereich (§ 3) liegen, sind verpflichtet, diese an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen.
(2) Ein Anschlusszwang gemäß Abs. 1 besteht nicht,
a) für Betriebswasserleitungen öffentlicher Eisenbahnen, soweit die Benutzung solcher Anlagen die Gesundheit nicht gefährden kann,
b) wenn der Anschluss die Leistungsfähigkeit der Gemeindewasserversorgungsanlage überfordern würde,
c) wenn die Weiterbenutzung einer bestehenden eigenen Wasserversorgungsanlage die Gesundheit nicht gefährdet oder
d) für Bauwerke, die nur vorübergehenden Zwecken dienen, wie z.B. bei Veranstaltungen, Baustellen oder außerordentlichen Verhältnissen, sofern die Behörde aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht einen Anschluss vorschreibt.
(3) Die Behörde kann auf Antrag des Anschlusspflichtigen mit Bescheid eine Ausnahme vom Anschlusszwang (Abs. 1) bewilligen, wenn der Anschluss nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten hergestellt werden kann und die zu errichtende eigene Wasserversorgungsanlage den gesundheitlichen, hygienischen sowie technischen Anforderungen entspricht.
(4) Soweit ein Anschlusszwang nicht besteht, sind die Eigentümer von Bauwerken, Betrieben und Anlagen berechtigt, diese an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn dies weder dem Interesse an einem planmäßigen Ausbau der Gemeindewasserversorgungsanlage widerspricht noch die Leistungsfähigkeit der Gemeindewasserversorgungsanlage übersteigt und die Einräumung von Rechten gemäß § 9 nicht erforderlich ist (Anschlussrecht).
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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