Der Versorgungsbereich einer gemeinnützigen Gemeindewasserversorgungsanlage ist durch Verordnung der Gemeindevertretung festzulegen. Dabei ist auf die Leistungsfähigkeit der Anlage, die Druckverhältnisse, die vorhandene Verbauung, die nach dem Flächenwidmungsplan und der sonstigen Erschließung zu erwartende künftige Verbauung sowie auf den zu erwartenden Wasserverbrauch Bedacht zu nehmen. Der Versorgungsbereich kann nur bebaute oder zur Bebauung bestimmte Grundstücke oder Grundstücksteile bis zu einer Entfernung von 100 m von der Versorgungsleitung umfassen. Er ist in der Verordnung zeichnerisch darzustellen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise