(1) Gemeindewasserversorgungsanlage ist die Gesamtheit aller Einrichtungen einer Gemeinde, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der eine Gemeinde mit mindestens 51 v.H. beteiligt ist, oder eines Gemeindeverbandes, die der Fassung, Aufbereitung, Bevorratung und Verteilung von Wasser an Abnehmer für Trink-, Nutz- und Feuerlöschzwecke dienen, mit Ausnahme der Verbrauchsleitungen.
(2) Eine Gemeindewasserversorgungsanlage ist gemeinnützig, wenn das Aufkommen an Gebühren und Entgelten für die Benützung das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten nicht übersteigt.
(3) Anschlussnehmer sind Eigentümer von Bauwerken, Betrieben oder Anlagen, die an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossen werden müssen oder dürfen.
(4) Versorgungsleitung ist jener Teil der Gemeindewasserversorgungsanlage, der der Zuleitung des Wassers zu den Anschlussleitungen dient.
(5) Anschlussleitung ist die Wasserleitung zwischen der Anschlussstelle an der Versorgungsleitung und der Übergabestelle.
(6) Übergabestelle ist die Grenze zwischen Anschlussleitung und Verbrauchsleitung.
(7) Verbrauchsleitung ist die Wasserleitung nach der Übergabestelle.
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