§ 13 § 13 Übergang von Rechten und Pflichten — Wasserversorgungsgesetz
Gliederung
5. Abschnitt*) Behörden-, Straf- und Schlussbestimmungen § 10 Eigener Wirkungsbereich, Behörden
§ 13 § 13 Übergang von Rechten und Pflichten
Rückverweise
Alle dem Anschlussnehmer gemäß den Abschnitten 2 und 3 erwachsenen Rechte und Pflichten gehen auf den jeweiligen Eigentümer des Bauwerks, Betriebes oder der Anlage über.
Keine Ergebnisse gefunden