(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) der Bestimmung des § 5 Abs. 1 zuwiderhandelt,
b) einer Anordnung gemäß § 5 Abs. 2 nicht nachkommt,
c) die Anschlussleitung oder die Verbrauchsleitung entgegen § 6 Abs. 1 oder den Bestimmungen der Wasserleitungsordnung ausführt oder ausführen lässt,
d) den Anschluss an eine Gemeindewasserversorgungsanlage entgegen den Bestimmungen der Wasserleitungsordnung herstellt, durchführt oder ändert,
e) aus einer Gemeindewasserversorgungsanlage entgegen den in der Wasserleitungsordnung festgelegten Bedingungen Wasser bezieht,
f) den Bestimmungen der Wasserleitungsordnung betreffend die Aufstellung und Benützung von Hydranten zuwiderhandelt,
g) der in der Wasserleitungsordnung festgelegten Verpflichtung zur Vorlage von geeigneten Plänen (§ 6 Abs. 3) nicht nachkommt,
h) den Wasserzähler beschädigt oder dem § 7 Abs. 2 erster Satz zuwiderhandelt,
i) einer Anordnung gemäß § 8 Abs. 1 nicht nachkommt,
j) einer Anzeigepflicht gemäß § 8 Abs. 2 nicht nachkommt,
k) den Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 3 nicht nachkommt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 44/2013
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